Statuten des
Unimog Club Schweiz
/ Liechtenstein
In diesen Statuten verwendete Funktionsbezeichnungen
in männlicher Form gelten
uneingeschränkt auch für weibliche Personen.
Art 1
Name, Sitz
1
Unter
dem Namen "Unimog-Club Schweiz / Liechtenstein" besteht auf
unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art 60ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
2
Der
"Unimog Club Schweiz / Liechtenstein" (nachfolgend "Verein" genannt) ist
eine
Regionalgruppe des "Unimog-Club
Gaggenau e.V.".
3
Er
hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Art 2
Zweck
Der
Verein bezweckt:
1
Den
Zusammenschluss der Besitzer und Liebhaber von Unimog-Fahrzeugen.
2
Den
Erfahrungsaustausch und die Vermittlung von Unimog-Fahrzeugen, Ersatz-,
Anbau- und Zurüstteilen.
3
Die
Durchführung von Ausstellungen,
Ausfahrten und Weiterbildungsveranstaltungen.
4
Die
Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter allen Unimog-Freunden.
Art 3
Mitgliedschaft
1
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person, welche die
Vereinszwecke unterstützt, Mitglied des Vereins werden.
2
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand
3
Die
Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, oder durch
den Ausschluss durch die Generalversammlung aus wichtigen Gründen,
insbesondere wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger
Mahnung oder bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins.
4
Ein
ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
5
Aufnahme und Austritt von Mitgliedern sind jederzeit möglich.
Art 4
Mitgliederkategorien
1
Der Verein kennt A-Mitglieder, B-Mitglieder, Familienmitglieder und
Ehrenmitglieder
2
A-Mitglieder werden durch die Mitgliedschaft im Verein automatisch
auch Mitglied im Unimog-Club Gaggenau e.V. und erhalten dadurch alle
entsprechenden Rechte und Leistungen, insbesondere die Clubzeitschrift.
3
B-Mitglieder werden durch die Mitgliedschaft im Verein nicht
automatisch auch Mitglied im Unimog-Club Gaggenau e.V.
4
Familien-Mitglieder sind im gleichen Haushalt wie A- oder B-Mitglieder
lebende Personen. Sofern dieses A-Mitglied ist, können
Familienmitglieder ebenfalls automatisch Mitglied im Unimog-Club
Gaggenau e.V. werden, erhalten aber keine eigene Clubzeitschrift
(A-Familienmitglied). Andernfalls gelten sie als B-Familienmitglieder.
5
Ehrenmitglieder sind durch die Generalversammlung aufgrund ihrer
Verdienste ernannte Personen.
Art 5
Mittel
1
Der
Verein finanziert seine Aktivitäten durch:
a
Den Jahresbeitrag der Mitglieder, dessen Höhe jährlich durch die
Generalversammlung für die verschiedenen Mitgliederkategorein festgelegt
wird.
b
Den
Überschuss aus der Organisation von Veranstaltungen;
c
Sonstige Beiträge und Zuwendungen.
2
Zur
Förderung des Vereinsnachwuchses wird der Beitrag für Jungmitglieder im
Alter zwischen dem 14. und 20. Altersjahr durch die Vereinskasse
übernommen.
3
Als
Anerkennung für dem Verein gegenüber erbrachte besondere Leistungen wird
der Beitrag von Ehrenmitgliedern durch die Vereinskasse übernommen.
4
Der Mitgliederbeitrag der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
wird von der Vereinskasse übernommen.
Art 6
Haftung
1
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
2
Eine
über den Jahresbeitrag hinausgehende persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Art. 7
Organe
Die
Organe des Vereins sind:
1
Die
Generalversammlung der Mitglieder;
2
Der
Vorstand;
3
Die
Revisionsstelle.
Art 8
Generalversammlung
1
Die
Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen
unübertragbar folgende Befugnisse zu:
a
Wahl
und Abberufung des Vorstandes und des Rechnungsrevisors;
b
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Berichts
des Rechnungsrevisors;
c
Die
Entlastung des Vorstandes;
d
Die Genehmigung des Jahresprogrammes;
e
Die
Festlegung des Mitgliederbeitrages;
f
Der
Ausschluss von Mitgliedern;
g
Die
Revision der Statuten;
h
Die
Beschlussfassung über alle Geschäfte, welche vom Vorstand unterbreitet
werden.
i
Die Ernennung und Abberufung von
Ehrenmitgliedern.
2
Die
ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Semester statt.
3
Der
Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen; in
diesen Fällen hat die Durchführung innerhalb von zwei Monaten zu
erfolgen.
4
Die
Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Angabe der Traktanden.
5
An
der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Über
Verhandlungsgegenstände kann nur abgestimmt werden, sofern sie auf der
Traktandenliste aufgeführt sind.
6
Beschlüsse und Wahlen werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen
gefasst, sofern nicht Gesetz oder Statuten etwas anderes vorschreiben.
7
Bei
Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Art 9
Vorstand
1
Der
Vorstand besteht aus 4-8 Personen, welcher mit Ausnahme des Präsidenten,
der von der Generalversammlung ernannt wird, selbst konstituiert.
2
Er
wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren
gewählt; eine Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich.
3
Der
Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und besitzt dazu alle
Befugnisse, welche nicht nach Gesetz oder Statuten anderen Organen
zustehen.
4
Der
Vorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren
eines seiner Mitglieder so oft es die Geschäfte erfordern. Über alle
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, welches den
Vereinsmitgliedern an der Generalversammlung zur Einsicht offen steht.
5
Der
Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend
sind.
6
Die
Tätigkeit des Vorstandes umfasst insbesondere:
a
Die
administrative Leitung des Vereins,
b
Die
Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung,
c
Die
Zusammenstellung und Durchführung des Jahresprogrammes,
d
Die Erstellung der Jahresrechnung,
e
Die
Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere auch zum Unimog-Club
Gaggenau e.V.;
f
Die
Aufnahme von Mitgliedern.
7
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des
Präsidenten doppelt.
Art 10
Revisionsstelle
1
Die Generalversammlung wählt ein oder zwei Mitglieder für eine
Amtsdauer von drei Jahren als Revisionsstelle. Wiederwahl ist ohne
Einschränkung möglich.
2
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die
Vereinsbuchhaltung und erstattet der Generalversammlung darüber
schriftlich Bericht.
3
Mitglieder der Revisionsstelle dürfen während der Dauer ihres
Mandates kein weiteres Vorstandsamt bekleiden.
4
Die Revisionsstelle übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Art 11
Mitteilungen des Vereins
1
Mitteilungen des Vereins erfolgen nach Entscheid des Vorstandes durch
Publikation auf der Internetseite
www.unimog-club-schweiz.ch, durch E-Mail oder durch Brief an
die letzte bekannte Adresse der Mitglieder.
2
Mitglieder ohne Zugang zum Internet oder ohne eigene E-Mail-Adresse
haben auf Wunsch Anspruch auf Orientierung in Briefform.
Art 12
Auflösung des Vereins
1
Die
Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung mit zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen jederzeit beschlossen werden.
2
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine von der
Generalversammlung eingesetzte Treuhandgesellschaft.
3
Bleibt nach der Liquidation ein Aktivüberschuss, so wird dieser der
Stiftung Unimog-Museum vermacht.
Unimog Club Schweiz / Liechtenstein
Die Präsidentin
Der Aktuar
9472 Grabs,