Unimog-Club Schweiz / Liechtenstein

Statuten des

Unimog Club Schweiz / Liechtenstein

 

In diesen Statuten verwendete Funktionsbezeichnungen [...]in männlicher Form gelten uneingeschränkt auch für weibliche Personen.

 

 

Art 1                                                                                                                                         Name, Sitz

1 Unter dem Namen "Unimog-Club Schweiz / Liechtenstein"  besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Der "Unimog Club Schweiz / Liechtenstein" (nachfolgend "Verein" genannt) ist eine Regionalgruppe des "Unimog-Club Gaggenau e.V.".

3 Er hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.

 

Art 2                                                                                                                                               Zweck

Der Verein bezweckt:

1 Den Zusammenschluss der Besitzer und Liebhaber von Unimog-Fahrzeugen.

2 Den Erfahrungsaustausch und die Vermittlung von Unimog-Fahrzeugen, Ersatz-, Anbau- und Zurüstteilen.

3 Die Durchführung von Ausstellungen, Ausfahrten und Weiterbildungsveranstaltungen.

4 Die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter allen Unimog-Freunden.

 

Art 3                                                                                                                                     Mitgliedschaft

1 Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person, welche die Vereinszwecke unterstützt, Mitglied des Vereins werden.

2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

3 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, oder durch den Ausschluss durch die Generalversammlung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung oder bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins.

4 Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

5 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern sind jederzeit möglich.

 

Art 4                                                                                                                            Mitgliederkategorien

1 Der Verein kennt A-Mitglieder, B-Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder

2 A-Mitglieder werden durch die Mitgliedschaft im Verein automatisch auch Mitglied im Unimog-Club Gaggenau e.V. und erhalten dadurch alle entsprechenden Rechte und Leistungen, insbesondere die Clubzeitschrift.

3 B-Mitglieder werden durch die Mitgliedschaft im Verein nicht automatisch auch Mitglied im Unimog-Club Gaggenau e.V.

4 Familien-Mitglieder sind im gleichen Haushalt wie A- oder B-Mitglieder lebende Personen. Sofern dieses A-Mitglied ist, können Familienmitglieder ebenfalls automatisch Mitglied im Unimog-Club Gaggenau e.V. werden, erhalten aber keine eigene Clubzeitschrift (A-Familienmitglied). Andernfalls gelten sie als B-Familienmitglieder.

5 Ehrenmitglieder sind durch die Generalversammlung aufgrund ihrer Verdienste ernannte Personen.

 

Art 5                                                                                                                                               Mittel

1 Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch:

a    Den Jahresbeitrag der Mitglieder, dessen Höhe jährlich durch die Generalversammlung für die verschiedenen Mitgliederkategorein festgelegt wird.

b    Den Überschuss aus der Organisation von Veranstaltungen;

c     Sonstige Beiträge und Zuwendungen.

2 Zur Förderung des Vereinsnachwuchses wird der Beitrag für Jungmitglieder im Alter zwischen dem 14. und 20. Altersjahr durch die Vereinskasse übernommen.

3 Als Anerkennung für dem Verein gegenüber erbrachte besondere Leistungen wird der Beitrag von Ehrenmitgliedern durch die Vereinskasse übernommen.

4 Der Mitgliederbeitrag der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle wird von der Vereinskasse übernommen.

 

Art 6                                                                                                                                             Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2 Eine über den Jahresbeitrag hinausgehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Art. 7                                                                                                                                             Organe

Die Organe des Vereins sind:

1 Die Generalversammlung der Mitglieder;

2 Der Vorstand;

3 Die Revisionsstelle.

 

Art 8                                                                                                                          Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen unübertragbar folgende Befugnisse zu:

a    Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Rechnungsrevisors;

b    Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Berichts des Rechnungsrevisors;

c     Die Entlastung des Vorstandes;

d    Die Genehmigung des Jahresprogrammes;

e    Die Festlegung des Mitgliederbeitrages;

f     Der Ausschluss von Mitgliedern;

g    Die Revision der Statuten;

h    Die Beschlussfassung über alle Geschäfte, welche vom Vorstand unterbreitet werden.

i      Die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.

2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Semester statt.

3 Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen; in diesen Fällen hat die Durchführung innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.

4 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

5 An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Über Verhandlungsgegenstände kann nur abgestimmt werden, sofern sie auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

6 Beschlüsse und Wahlen werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Statuten etwas anderes vorschreiben.

7 Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

 

Art 9                                                                                                                                            Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus 4-8 Personen, welcher mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung ernannt wird, selbst konstituiert.

2 Er wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich.

3 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und besitzt dazu alle Befugnisse, welche nicht nach Gesetz oder Statuten anderen Organen zustehen.

4 Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren eines seiner Mitglieder so oft es die Geschäfte erfordern. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, welches den Vereinsmitgliedern an der Generalversammlung zur Einsicht offen steht.

5 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

6 Die Tätigkeit des Vorstandes umfasst insbesondere:

a Die administrative Leitung des Vereins,

b Die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung,

c  Die Zusammenstellung und Durchführung des Jahresprogrammes,

d Die Erstellung der Jahresrechnung,

e Die Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere auch zum Unimog-Club Gaggenau e.V.;

f  Die Aufnahme von Mitgliedern.

7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

8 Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Art 10                                                                                                                                  Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung wählt ein oder zwei Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren als Revisionsstelle. Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich.

2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Vereinsbuchhaltung und erstattet der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht.

3 Mitglieder der Revisionsstelle dürfen während der Dauer ihres Mandates kein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

4 Die Revisionsstelle übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Art 11
Mitteilungen des Vereins

1 Mitteilungen des Vereins erfolgen nach Entscheid des Vorstandes durch Publikation auf der Internetseite www.unimog-club-schweiz.ch, durch E-Mail oder durch Brief an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder.

2 Mitglieder ohne Zugang zum Internet oder ohne eigene E-Mail-Adresse haben auf Wunsch Anspruch auf Orientierung in Briefform.

 

 

Art 12
Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen jederzeit beschlossen werden.

2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine von der Generalversammlung eingesetzte Treuhandgesellschaft.

3 Bleibt nach der Liquidation ein Aktivüberschuss, so wird dieser der Stiftung Unimog-Museum vermacht.

 

                                                           Unimog Club Schweiz / Liechtenstein

 

                                                           Die Präsidentin                                  Der Aktuar

 

 

9472 Grabs, 19.8.1995 / 25.2.2000 / 15.3.2002 / 18.3.2005 / 29.4..2017